Glückspielregelung

Typ: Artikel

Die gesetzliche Regulierung des öffentlichen Glücksspiels fällt in die Kompetenz der Länder. Daher ist die Grundlage des in Deutschland geltenden Glücksspielrechts der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Der derzeit geltende Glücksspielstaatsvertrag läuft am 30. Juni 2021 aus. Die Anschlussregelung, der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, befindet sich derzeit zur Ratifizierung in den Länderparlamenten. Ergänzend gibt es in den jeweiligen Landesgesetzen zum Staatsvertrag Ausführungsbestimmungen, die weitere Einzelheiten zum Glücksspielrecht regeln.

Auch die Erlaubniserteilung für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen oder die Werbung hierfür fällt in die Zuständigkeit der Länder. Es gibt dabei ländereinheitliche Verfahren (§ 9a GlüStV), in deren Rahmen die Antragsteller bundesweit geltende Erlaubnisse beantragen können. Für die Konzessionserteilung an Sportwettveranstalter und für Online-Pferdewetten ist das Land Hessen zuständig, für deutschlandweit veranstaltete Soziallotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential, § 12 GlüStV) das Land Rheinland-Pfalz. Nordrhein-Westfalen ist für die Erteilung von Werbeerlaubnissen für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen zuständig. Für bundesweit tätige gewerbliche Spielvermittler von Lotterien erteilt Niedersachsen sogenannte gebündelte Erlaubnisse (§ 19 Abs. 2 GlüStV). Um die verfassungsrechtlich notwendige Beteiligung aller Länder an der Erlaubniserteilung sicherzustellen, ist das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 GlüStV) vorgesehen.

Im Bereich der Sportwetten beantragt zunächst der Sportwettveranstalter eine Konzession bei dem innerhalb Hessens zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt. Anschließend kann der konzessionierte Wettveranstalter für die in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Wettvermittlungsstellen Erlaubnisanträge für die terrestrische Wettvermittlung in den einzelnen Ländern stellen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Für die Wettvermittlungsstellen sind weitere gesetzliche Anforderungen in den Landesgesetzen geregelt.

Die Aufsicht gegenüber Glücksspielanbietern richtet sich nach § 9 GlüStV. Für die Anbieter, die über eine ländereinheitliche Erlaubnis verfügen, ist die Erlaubnisbehörde auch die Aufsichtsbehörde (§ 9 Abs. 3 GlüStV). Diese überwacht insbesondere die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Erlaubnis.

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht Übergangsregelungen bezüglich der ländereinheitlichen Verfahren vor. Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 werden alle länderübergreifenden Zuständigkeiten einschließlich der Unterbindung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und des sogennante IP-Blocking auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder übergegangen sein. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde befindet sich derzeit in der Gründungsphase und wird ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben.